VI. Dienstleistungen der Lebensrettung in Klasse 45

Die Listen von Nizza enthalten “Rettungsdienste [Bergung]” oder “Rettungsdienste [Transport]” in Klasse 39. Während diese Begriffe nach ihrer Definition auf die Zweckrichtung als Transportdienstleistung hinweisen, werden nunmehr folgende Begriffe als Sicherheitsdienste in Klasse 45 gruppiert:

 

  • “Lebensrettung” (Klasse 45)
  • “Tierrettung” (Klasse 45)
  • “Bergrettungsdienste” [Sicherheitsdienste] (Klasse 45)

Quelle: DPMA

Trackback

no comment untill now

Add your comment now