Version 2024 der 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation

Am 1. Januar 2024 ist Version 2024 der 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NCL 12-2024) in Kraft getreten.

Die Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen, die in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt angewendet wird und die sich auf die Grundlage der Nizza-Klassifikation stützt, wird im  Bundesanzeiger bekannt gemacht: „Bekanntmachung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen gemäß § 19 der Markenverordnung“.

Quelle: DPMA

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Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keinen anwaltlichen Vertreter bestellen. Sie können Schutzrechte selbst anmelden und Anträge stellen. Gleichwohl kann es durchaus sinnvoll sein, bereits im Vorfeld einer Anmeldung einen Patentanwalt oder einen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Ein jährlich aktualisiertes Verzeichnis der deutschen Patentanwälte (Herausgeber ist die Patentanwaltskammer) liegt in den Auskunftsstellen bereit oder kann hier eingesehen werden.

Anmelder ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder Niederlassung in Deutschland

Anmelder, die – auch wenn sie deutsche Staatsangehörige sind – in Deutschland weder wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, können an einem Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA nur teilnehmen, wenn sie sich von einem im Inland zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 25 Absatz 1 PatG, § 28 Absatz 1 GebrMG, § 96 Absatz 1 MarkenG, § 58 Absatz 1 GeschmMG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Personen, die im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben auch eine Vertretung durch Patentassessoren (§ 155 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) oder Erlaubnisscheininhaber möglich (§ 160 Patentanwaltsordnung i. V. m. § 178 Patentanwaltsordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).

Anstelle der oben genannten Personen können auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine bestimmte, mit deutschen Rechts- oder Patentanwälten vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen, als Vertreter bestellt werden (§ 25 Absatz 2 PatG, § 28 Absatz 2 GebrMG, § 96 Absatz 2 MarkenG, § 58 Absatz 2 GeschmMG). Wird in diesem Fall kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, erfolgen Zustellungen im Verfahren vor dem DPMA mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post (§ 94 Absatz 1 Nr. 1 MarkenG, § 127 Absatz 1 Nr. 2 PatG i. V. m. §§ 21 Absatz 1 GebrMG, 23 Absatz 2 Satz 3 GeschmMG).

Quelle: DPMA

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Zur Leitklasse führt das DPMA in den Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen aus:

Das Deutsche Patent- und Markenamt legt die Leitklasse fest, nach der sich die interne Zuständigkeit für die Bear-beitung der Anmeldung richtet (§ 21 Abs. 2 MarkenV). Maßgebend hierfür ist, auf welchen Waren und Dienstleistungen der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. Der Anmelder kann in der Anmeldung eine Leitklasse vorschlagen. Diese Angabe ist für das Deutsche Patent- und Markenamt nicht bindend, ihr wird aber nach Möglichkeit entsprochen. Als interner Organisationsakt ist die Festlegung der Leitklasse nicht mit Rechtsmitteln angreifbar.

Zur Wahl der Leitklasse schreibt RA Prehm auf MarkenBlog.de:

Ein häufiger Irrtum betrifft die Wahl der Leitklasse bei der Markenanmeldung. Anmelder meinen als Leitklasse müsse die wichtigste Klasse der Markenanmeldung angegeben werden. Das ist nicht nur falsch, sondern kann auch den Fortgang der Anmeldung negativ beeinflussen, denn die richtige Wahl der Leitklasse ist ein wichtiges Steuerungselement für den Markenanmelder.

Bei der Anmeldung einer Marke ist aus dem Klassenverzeichnis eine sogenannte Leitklasse anzugeben. Diese Klasse bestimmt, welche Abteilung im DPMA die Prüfung der Markenanmeldung zugeschrieben wird. Die Wahl der Leitklasse hat zwar keine materielle Auswirkung auf die Eintragbarkeit Ihrer Marke (es muss nicht die wichtigste Klasse angegeben werden), jedoch eine erhebliche Beeinflussung der Eintragungsgeschwindigkeit.
Hierzu muss man wissen, dass bestimmte Klassen sehr gängig sind und die Anmelder oft aus Unwissenheit immer Ihre wichtigste Klasse als Leitklasse wählen und die entsprechende Markenabteilung hierdurch sehr belastet ist. Es kann also ratsam sein, eine Leitklasse zu wählen, die nicht so überlaufen ist. Die Klassenwahl ist unbedingt auch ein Mittel, um bekannt restriktiven oder arbeitsüberlasteten Prüfern aus dem Weg zu gehen.

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 07 bei insgesamt 1514 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPMA

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 06 bei insgesamt 802 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPMA

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 05 bei insgesamt 2523 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPMA

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 03 bei insgesamt 1700 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPM

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 02 bei insgesamt 210 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPMA

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Im Jahr 2009 wurde die Nizzaklasse 01 bei insgesamt 883 Markenanmeldungen als Leitklasse gewählt.

Quelle: DPMA

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Markenanmeldung nur mit Klassenangabe möglich

Eine Marke können Sie nicht pauschal eintragen lassen, vielmehr beantragen Sie Schutz für bestimmte Klassen von Waren oder/und Dienstleistungen. Ihre Markenanmeldung muss deshalb in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, die Sie mit der angemeldeten Marke kennzeichnen möchten.
Die Begriffe sind nicht frei wählbar oder formulierbar. Sie müssen sie in standardisierter Form angeben. Die so festgelegten Begriffe sind in einer Klassifikation systematisch gruppiert.

Auch für Markenrecherchen im Vorfeld einer Anmeldung bietet sich die Nutzung der Klassifikation an. Sie können beispielsweise feststellen, ob Sie mit Ihrer Markenanmeldung bestehende Rechte Dritter verletzen würden und entsprechend umdisponieren.
Zudem können Sie bei international registrierten Marken unabhängig von der Kenntnis der jeweiligen Sprache leicht feststellen, für welche Waren- oder Dienstleistungsklassen Schutz besteht.

Quelle: DPMA

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