Nizzaklassen Statistik 2022

Die im Jahr 2022 am seltensten angemeldeten Nizzaklassen sind:

Nizzaklasse 13: 231 (Waffen)

Nizzaklasse: 23 368 (Garne und Fäden)

Nizzaklasse 15: 479 (Musikinstrumente)

Nizzaklasse 27: 941 (Bodenbeläge und Matten)

Nizzaklasse 22: 945 (Seile, Planen, Zelte, Segel)

Quelle: DPMA Jahresbericht 2022

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Nizzaklassen Statistik DPMA

Die im Jahr 2022 am häufigsten beanspruchten Nizzaklassen beim Deutschen Patent- und Markenamt sind:

Nizzaklasse 35: 24.742

Nizzaklasse: 41: 18.281

Nizzaklasse 09: 14.634

Nizzaklasse 42: 13.393

Nizzaklasse 25: 11.402

Quelle: DPMA Jahresbericht 2022

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Nizzaklassen – aktuelle Klassentitel

Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA hat die aktuellen Klassentitel veröffentlicht.

Das PDF-Dokument enthält auch Anleitungen für den Benutzer und allgemeine Anmerkungen zur Klasseneinteilung.

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Version 2024 der 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation

Am 1. Januar 2024 ist Version 2024 der 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NCL 12-2024) in Kraft getreten.

Die Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen, die in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt angewendet wird und die sich auf die Grundlage der Nizza-Klassifikation stützt, wird im  Bundesanzeiger bekannt gemacht: „Bekanntmachung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen gemäß § 19 der Markenverordnung“.

Quelle: DPMA

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Eine weitere wichtige Funktion der Nizzaklassen ist die Gebührenberechnung, denn bei Markenanmeldung und Markenverlängerung ist das Gebührensystem der Markenämter an der Anzahl der beanspruchten Nizzaklassen ausgerichtet.

Aber nicht nur für Markenanmeldung und Markenverlängerung sind die Nizzaklassen wichtig, auch für Markenrecherchen spielen sie eine relevante Rolle. Mit der Auswahl der richtigen Nizzaklassen definiert man den Umfang einer Markenrecherche. Dabei gilt es jedoch Wechselwirkungen zwischen einzelnen Klassen zu beachten. So korrespondieren Waren mit den entsprechenden Dienstleistungen, beispielsweise die Waren Software (Nizzaklasse 09) mit der Dienstleistung der Programmierung (Nizzaklasse 42).
Das System der Nizzaklassen unterliegt regelmäßigen Änderungen und Erweiterungen. Die letzte größere Reform fand zum Jahresanfang 2002 mit der Einführung neuer Klassen statt. So wurden Dienstleistungen aus der bestehenden Klasse 42 in die neuen Klassen 43, 44 und 45 eingeteilt.

Kleinere Veränderungen an der Nizzaklassifikation werden jeweils zu Beginn eines Jahres veröffentlicht. Derzeit gilt die Version 2024 der 12. Ausgabe.

Am 1. Januar 2016 ist die „Version 2016“ der 10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NCL 10-2016) in Kraft getreten. Diese ersetzt die seit dem 1. Januar 2015 gültige „Version 2015“ der 10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NCL 10-2015).

Quelle: DPMA

Die vollständigen Informationen zur aktuellen Version der Nizzaklassifikation sind auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamtes abrufbar.

VI. Dienstleistungen der Lebensrettung in Klasse 45

Die Listen von Nizza enthalten „Rettungsdienste [Bergung]“ oder „Rettungsdienste [Transport]“ in Klasse 39. Während diese Begriffe nach ihrer Definition auf die Zweckrichtung als Transportdienstleistung hinweisen, werden nunmehr folgende Begriffe als Sicherheitsdienste in Klasse 45 gruppiert:

 

  • „Lebensrettung“ (Klasse 45)
  • „Tierrettung“ (Klasse 45)
  • „Bergrettungsdienste“ [Sicherheitsdienste] (Klasse 45)

Quelle: DPMA

V. Dienstleistungen der Materialbearbeitung

Folgende Dienstleistungen werden entgegen der bisherigen deutschen Auffassung als Materialbearbeitung verstanden und in die Klasse 40 gruppiert:

 

  • „Magnetisches Kodieren“ (Klasse 40)
  • „Digitale Bildbearbeitung bei Fotografien“ (Klasse 40)

Quelle: DPMA

IV. Netzwerke

Die gemeinsame Datenbank enthält z.B. in Klasse 9 „Computernetze“ oder „Lokale Netzwerke [LANs]“. Eine Aufzählung der Netzwerkkomponenten, die meist der Klasse 9 zuzuordnen sind, ist hierbei nicht mehr nötig.

Quelle: DPMA

III. Vorrang des Kriteriums Zweck oder Material

Viele Warenbegriffe wurden vom DPMA in entsprechender Auslegung der Prinzipien der Nizzaer Klassifikation bislang grundsätzlich nach ihrer Zweckrichtung klassifiziert: so waren „Möbelfüße“ als an Möbel angepasste Waren in Klasse 20 und Dichtungs- und Isoliermaterial grundsätzlich in Klasse 17 gruppiert.

Nunmehr werden manche dieser Waren – in Abstimmung auch mit der WIPO – trotz ihrer besonderen Zweckrichtung nach ihrem Material klassifiziert. Entscheidend hierfür ist die Frage, ob die Ware tatsächlich an einen bestimmten Zweck gebunden ist, oder diese auch ohne die Zweckbindung, also lediglich unter Berücksichtigung des Materials bzw. der Grundfunktion, von den Verkehrskreisen wahrgenommen wird.

1. Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien

Nahezu alle Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien wurden bisher in Klasse 17 gruppiert. Eine Ausnahme bildeten insbesondere Dichtungen als Maschinen- oder Motorenteile in Klasse 7. Im Zuge der Harmonisierung der Klassifikationspraxis werden Dichtungsmaterialien zwar auch in Zukunft grundsätzlich in Kl. 17 gruppiert bleiben. Nunmehr führt die Eigenschaft eines Gegenstands als Isoliermaterial oder als mit isolierenden Eigenschaften ausgestattet aber nicht mehr zwingend zur Einordnung in Klasse 17, die Ausnahmetatbestände wurden erweitert. Es gibt also z.B. Dichtungs- und Versiegelungsmaterialien in zahlreichen Klassen wie z.B. 1, 2, 4, 16, 17 und 19.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Waren ohne Berücksichtigung der dich-tenden Eigenschaft aufgrund ihrer originären Materialbeschaffenheit oder der generellen Grundfunktion nicht in Klasse 17, sondern in eine andere Klasse zu gruppieren sind.

Zur Verdeutlichung folgende Beispiele:

 

  • „Fensterdichtungen aus Metall“ (Klasse 6)
  • „Kraftstofftankabdichtungen für Landfahrzeuge“ (Klasse 12)
  • „chemische Verbindungen für Versiegelungszwecke“ (Klasse 1)
  • „Versiegelungsmittel in Form von Anstrichfarben“ (Klasse 2)
  • „Öle zur Betonversiegelung“ (Klasse 4)
    • (Der englische Ausgangsbegriff „sealing“ wurde hier jeweils im Deutschen mit „Versiegelung“ übersetzt)

2. Andere Beispiele außerhalb der Dichtungs-, Isolier- und Versiegelungsmaterialien

  • „Möbelfüße (aus Metall)“ (Klasse 6)
  • „Möbelfüße nicht aus Metall“ (Klasse 20)
  • „Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall, für Motoren“ (Klasse 17)

Entscheidend ist hier also der Umstand, dass „Möbelfüße“ nicht nur als ein speziell angepasstes Möbelteil, sondern auch als jeweils eigenständige Ware (z. B. aus Metall), die unabhängig von einem bestimmten Möbel erworben werden kann, zu betrachten sind.

Quelle: DPMA